Behandlungsart / -umfang

Die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren drei unterschiedliche Behandlungsarten: analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie  und Verhaltenstherapie.  Im Rahmen einer ersten, für Sie unverbindlichen Sprechstunde kläre ich mit Ihnen, ob bei Ihnen eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliegt, die verhaltenstherapeutisch behandelt werden kann, und ob  eine möglichst rasch beginnende Aktubehandlung, eine reguläre Kurzzeittherapie oder eine Langzeittherapie erforderlich ist. Ebenso wird entschieden, ob die Behandlung in meiner Praxis durchgeführt werden kann, was von Ihren zeitlichen Verpflichtungen und meinen Terminkapazitäten abhängt, oder ob Sie sich an einen anderen Therapeuten wenden müssen.

Sollte eine Kurz- oder Langzeittherapie in meiner Praxis möglich sein, dann kann nach mindestens einer von zwei vorgeschriebenen  Probesitzungen (probatorischen Sitzungen) ein Antrag  bei der Krankenkasse gestellt werden.   Die probatorischen Sitzungen dienen der weiteren Vorbereitung der Psychotherapie.  Voraussetzung für die problemlose Genehmigung einer Therapie ist, dass in den letzten 2 Jahren keine Therapie erfolgte.

Für Privatversicherte gelten abweichende Regelungen, die ich in Ihrem individuellen Fall gerne mit Ihnen bespreche.

Exkurs Behandlungsumfang:

Akutbehandlung

Akutbehandlung als Behandlung in einer Krise kann bis zu 12 Sitzungen á 50 Minuten umfassen und soll möglichst umgehend beginnen, um den Betroffenen psychisch zu stabilisieren. An eine Akutbehandlung können sich eine reguläre Psychotherapie oder andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahmen anschließen.  Eine Akutbehandlung wird bei der Krankenkasse nur angezeigt, ist also nicht antrags- und nicht genehmigungspflichtig. 

Kurzzeittherapie

Eine Kurzzeittherapie kann zunächst 12 Sitzungen  á 50 Minuten (KZT1) umfassen und dann um weitere 12 Sitzungen verlängert werden (KZT2), also insgesamt 24 Sitzungen umfassen. Die Kurzzeittherapie ist bei der Krankenkasse zu beantragen und ist genehmigungspflichtig. Ein Antrag auf Kurzzeittherapie gilt nach Ablauf einer Drei-Wochen-Frist nach Eingang bei der Kasse auch ohne Bescheid der Kasse als bewilligt (Genehmigungsfiktion).Voraussetzung ist aber, dass in den letzten 2 Jahren keine Psychotherapie absolviert wurde.

Langzeittherapie

Bei einer Langzeittherapie können zunächst bis zu 60 Sitzungen bei der Krankenkasse beantragt werden. Sie ist genehmigungs- und gutacherpflichtig. Der Bericht des Therapeuten zum Antrag auf Langzeittherapie wird von der Krankenkasse an einen Gutachter weitergeleitet, der eine Stellungnahme abgibt, ob die Therapie bewilligt werden soll. Ein Antrag auf Langzeittherapie gilt nach Ablauf einer Fünf-Wochen-Frist nach Eingang bei der Kasse auch ohne Bescheid der Kasse als bewilligt (Genehmigungsfiktion).

 Verlängerungen sind jeweils in begründeten Ausnahmefällen möglich.